OLG Bamberg - Urteil vom 26.06.2002
3 U 37/02
Normen:
BGB § 463 ; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
wrp 2003, 102
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 30/02

Gewährleistung des Verkäufers eines Gebrauchtwagens wegen Nachlackierung; Rechtsfolgen der verspäteten Einlegung der Anschlussberufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OLG Bamberg, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 3 U 37/02

DRsp Nr. 2005/13263

Gewährleistung des Verkäufers eines Gebrauchtwagens wegen Nachlackierung; Rechtsfolgen der verspäteten Einlegung der Anschlussberufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»1. Eine Nachlackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, die dasselbe weder wirtschaftlich noch technisch und - bei vernünftiger Betrachtungsweise auch nicht optisch (hier nur mit Lackstärkemessgerät oder bei ganz subtiler Betrachtung erkennbar) - entwertet, stellt keinen Fehler der Kaufsache dar und verpflichtet den verkaufenden Händler nicht zum Schadensersatz.2. Wird die Anschlussberufung nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sondern um 2 Tage verspätet eingelegt, so ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung nicht zu bewilligen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass sein Prozessbevollmächtigter das mit der Fristenkontrolle betraute Personal mit Blick auf den neuen Rechtszustand (Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001) geschult und angeordnet hat, eine Vorfrist zu notieren.«

Normenkette:

BGB § 463 ; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe:

540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO)

I. Die zulässige Berufung ist begründet.