OLG Köln - Urteil vom 14.04.2000
19 U 75/98
Normen:
BGB §§ 459, 462, 467, 346 ; NVWB Abschn. VII Ziff. 1, 6, 10;
Fundstellen:
NZV 2001, 219
OLGReport-Köln 2000, 394
VRS 99, 161
VerkMitt 2001, 30
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 82/97

Gewährleistungsansprüche des Käufers eines Neufahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 19 U 75/98

DRsp Nr. 2000/8066

Gewährleistungsansprüche des Käufers eines Neufahrzeugs

1. Die in Abschnitt VII Ziff. 1 S. 1 NVWB getroffene Regelung geht über den Rahmen des § 459 BGB hinaus. Aufgrund dieser Regelung übernimmt der Verkäufer während der vertraglich vereinbarten Zeit ab Übergabe des Fahrzeuges für dessen Fehlerfreiheit schlechthin Gewähr und zwar auch hinsichtlich der innerhalb der Gewährleistungsfrist mit seiner Zustimmung eingebauten Teile.2. Die Verjährungsfrist für Mängel endet frühestens mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeit. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in Abschnitt VII Ziff. 1 S. 1 und Ziff. 10 S. 1 NVWB.3. Für einen Ausschluss der Wandlung gemäß § 351 BGB ist erforderlich, dass der Käufer die wesentliche Verschlechterung der Kaufsache verschuldet hat. Durch die Zurückweisung der berechtigten Wandlung des Käufers gerät der Verkäufer in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Käufer nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

Normenkette:

BGB §§ 459, 462, 467, 346 ; NVWB Abschn. VII Ziff. 1, 6, 10;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.