OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.07.2003
9 W 30/03
Normen:
BGB § 475 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 474 ; BGB § 442 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1069/03

Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf eines Bastlerautos

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 9 W 30/03

DRsp Nr. 2003/17178

Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf eines "Bastlerautos"

»Wirksamer Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf durch Verkauf eines fahrbereiten Autos "Bastlerauto".«

Normenkette:

BGB § 475 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 474 ; BGB § 442 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin nach Rücktritt vom Kaufvertrag den Preis, den er für einen Gebrauchtwagen gezahlt hat, zurück und begehrt im übrigen Ersatz von Aufwendungen, die ihm in diesem Zusammenhang entstanden sein sollen.

Die Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit des verkauften Gebrauchtwagens und beruft sich im übrigen darauf, dass der Wagen ausweislich des Vertragsformulars als "Bastlerfahrzeug, ohne Garantie" - so der handschriftliche Eintrag in der Spalte Sondervereinbarungen verkauft worden sei.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe verweigert. Gewährleistungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil er das Auto als Bastlerfahrzeug gekauft habe.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.