OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.2000
25 U 226/99
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ; BGB § 476 ; AGBG § 11 Nr. 10 a § 9 Abs. 1 § 9 § 24 a Nr. 3 § 24 a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 780
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 953/99

Gewährleistungsausschluß beim Kauf eines Vorführwagens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 25 U 226/99

DRsp Nr. 2001/11306

Gewährleistungsausschluß beim Kauf eines Vorführwagens

Ein beim Kauf eines kaum benutzten Vorführwagens vereinbarter formularmäßiger Gewährleistungsausschluß ist unter Berücksichtigung der den Vertragsabschluß begleitenden Umstände (§ 24a Nr. 3 AGBG) jedenfalls dann wirksam, wenn der Verkäufer ein nachvollziehbares Interesse an einem Gewährleistungsausschluß hatte, etwa wegen eines besonderen Preisnachlasses.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ; BGB § 476 ; AGBG § 11 Nr. 10 a § 9 Abs. 1 § 9 § 24 a Nr. 3 § 24 a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die vom Kläger - zugleich für seine Ehefrau - begehrte Wandlung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages.

Im August 1998 erwarben der Kläger und seine Ehefrau bei der Niederlassung der Beklagten in einen als sogenannten "Vorführwagen" zum Preis von 46.990 DM. Das Fahrzeug war am 4. August 1998 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden und wies bei seinem Verkauf am 21. August 1998 eine Laufleistung von rund 200 km auf. Beim Vertragsschluss wurde ein Formular der Beklagten mit der Überschrift "Gebrauchte Kraftfahrzeuge - Bestellung für den Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges" verwendet, in dem es - ebenso wie in den dem Formular beigefügten Verkaufsbedingungen - u.a. heißt, dass der Verkauf des Fahrzeugs unter Ausschluss jeder Gewährleistung erfolgt.