I.
Streitig ist die vom Kläger - zugleich für seine Ehefrau - begehrte Wandlung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages.
Im August 1998 erwarben der Kläger und seine Ehefrau bei der Niederlassung der Beklagten in einen als sogenannten "Vorführwagen" zum Preis von 46.990 DM. Das Fahrzeug war am 4. August 1998 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden und wies bei seinem Verkauf am 21. August 1998 eine Laufleistung von rund 200 km auf. Beim Vertragsschluss wurde ein Formular der Beklagten mit der Überschrift "Gebrauchte Kraftfahrzeuge - Bestellung für den Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges" verwendet, in dem es - ebenso wie in den dem Formular beigefügten Verkaufsbedingungen - u.a. heißt, dass der Verkauf des Fahrzeugs unter Ausschluss jeder Gewährleistung erfolgt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|