VGH Bayern - Beschluss vom 03.04.2017
11 C 17.326
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 20; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StGB § 64 S. 1; StGB § 69;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 16.559

Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Bestehens einer Drogenabhängigkeit; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 11 C 17.326

DRsp Nr. 2018/13378

Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Bestehens einer Drogenabhängigkeit; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 20; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StGB § 64 S. 1; StGB § 69;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.