VGH Bayern - Urteil vom 31.03.1998
22 B 96.3592
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 § 11 § 12 § 14 ; GewStDV § 25 ; IHKG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 50
GewArch 1998, 252
GewArch 1999, 35
NVwZ-RR 1999, 23
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen W 10 K 96.662

Gewerberecht: Zugehörigkeit zur IHK trotz fehlender Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages

VGH Bayern, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 22 B 96.3592

DRsp Nr. 2007/13504

Gewerberecht: Zugehörigkeit zur IHK trotz fehlender Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages

1. Zur Gewerbesteuer veranlagt im Sinn des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) wird jeder, der gemäß §§ 2 und 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist. 2. Ein Gewerbetreibender ist insbesondere auch dann im Sinn des § 2 Abs. 1 IHKG "zur Gewerbesteuer veranlagt", wenn er für die maßgeblichen Jahre wegen Unterschreitens der Mindestbeträge gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV keine Gewerbesteuererklärung abzugeben hatte, ein einheitlicher Steuermeßbetrag gemäß § 14 GewStG nicht festgesetzt und sie zur Zahlung von Gewerbesteuer auch nicht herangezogen wurde.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 § 11 § 12 § 14 ; GewStDV § 25 ; IHKG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Mai 1996. Darin wurden als IHK-Beiträge für das Jahr 1994 ein endgültiger Umlagebeitrag von 27,63 DM und für das Jahr 1996 ein vorläufiger Umlagebeitrag von 24,67 DM sowie ein vorläufiger Grundbeitrag von 90,00 DM, insgesamt demnach Beiträge in Höhe von 142,30 DM festgesetzt.