Gewerbezentralregister

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Nach §§ 149 ff. GewO wird beim Bundeszentralregister das Gewerbezentralregister geführt. Inhalt sind Eintragungen geweberechtlichen Inhalts, darunter auch Verstöße des Unternehmers (Halters) gegen Lenkzeiten. Es dient u.a. der Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und hat damit auch verkehrsrechtliche Bedeutung insbesondere für gewerbliche Fahrzeughalter. Zur Auskunft auch des Betroffenen über ihn betreffende Eintragungen siehe § 150a GewO.