Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Gemäß § 3 BZRG enthält das Bundeszentralregister:
strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4-8), |
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), |
Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11), |
gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18, |
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in Nr. 1-4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 - 16, 17 Abs. 1). |
Für Jugendliche ist § 63 BZRG zu beachten. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres sind im Erziehungsregister enthaltene Eintragungen zu entfernen, sie dürfen gleichfalls danach im Rechtsverkehr nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden.
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