Bundeszentralregister

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Art der Eintragung

Gemäß § 3 BZRG enthält das Bundeszentralregister:

strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4-8),

Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),

gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in Nr. 1-4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 - 16, 17 Abs. 1).

Erziehungsregister

Für Jugendliche ist § 63 BZRG zu beachten. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres sind im Erziehungsregister enthaltene Eintragungen zu entfernen, sie dürfen gleichfalls danach im Rechtsverkehr nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden.