BFH - Urteil vom 09.04.2003
X R 21/00
Normen:
EStG §§ 15 21 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFHE 201, 525
DAR 2003, 385
DStRE 2003, 851
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 2876/96

Gewerbliche Einkünfte bei Kurzparkplatz

BFH, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen X R 21/00

DRsp Nr. 2003/7963

Gewerbliche Einkünfte bei Kurzparkplatz

»Der Betrieb eines entgeltpflichtigen Parkplatzes für Kurzparker entspricht dem Bild eines Gewerbebetriebs und führt zu gewerblichen Einkünften.«

Normenkette:

EStG §§ 15 21 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren Eigentümerin des unbebauten Grundstücks D in M, das sie ebenso wie vorher die Stadt als Nutzungsberechtigte als Parkraum für Kraftfahrzeuge bewirtschaftete. Das Grundstück ist an drei Seiten geschlossen und zur Straße hin durch eine sockelartige Mauer abgegrenzt, die durch eine Ein- und Ausfahrt unterbrochen wird. In der Mitte dieser Zufahrt befindet sich ein Häuschen, das dem aufsichtführenden Arbeitnehmer der Klägerin bei schlechtem Wetter als Aufenthaltsort dient. Dort händigt die jeweils tätige Aufsichtsperson den Fahrern der einfahrenden Fahrzeuge während der ausgeschilderten Öffnungszeiten des Parkplatzes (montags bis freitags von 8.00 bis 21.00 Uhr sowie sonnabends von 8.00 bis 17.00 Uhr) einen Parkzettel aus, auf dem sie die Ankunftszeit handschriftlich eingetragen hat. Anhand dieser Eintragung stellt sie bei der Ausfahrt der Fahrzeuge die Dauer der Parkzeit fest und vereinnahmt das entsprechende Entgelt (im Streitzeitraum 1 DM/Stunde). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Parkplatz unentgeltlich genutzt werden.