OLG Koblenz - Beschluss vom 22.09.2022
12 U 917/22
Normen:
StVO § 8 Abs. 1a; StVO § 9; StVG § 17;
Fundstellen:
NZV 2023, 132
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 363/21

Gewicht des Verhaltensverschuldens des Unfallverursachers im Verhältnis zur vom PKW des gegenerischen Klägers ausgehenden Betriebsgefahr

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 12 U 917/22

DRsp Nr. 2024/1819

Gewicht des Verhaltensverschuldens des Unfallverursachers im Verhältnis zur vom PKW des gegenerischen Klägers ausgehenden Betriebsgefahr

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.05.2022, Az. 10 O 363/21, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2022.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1a; StVO § 9; StVG § 17;

Gründe

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkanntem Umfang stattgegeben.