BayObLG - Beschluß vom 12.01.1999
2 ObOWi 715/98
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274; StPO § 267 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 4
NZV 1999, 342
VRS 96, 456
VersR 2000, 110

Glaubhaftmachung der Einlassung des Betroffenen zu seiner Fahrlässigkeit

BayObLG, Beschluß vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 715/98

DRsp Nr. 1999/3940

Glaubhaftmachung der Einlassung des Betroffenen zu seiner Fahrlässigkeit

»Der Tatrichter darf die Einlassung des Betroffenen, er habe das die Geschwindigkeit beschränkende Vorschriftszeichen 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgrund nur einfacher Fahrlässigkeit übersehen, grundsätzlich nicht ohne weiteres hinnehmen; er muß vielmehr in einer durch das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise darlegen, aufgrund welcher konkreter Tatsachen er diese Einlassung für glaubhaft oder für nicht widerlegbar hält.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274; StPO § 267 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - er hatte innerhalb geschlossener Ortschaft die auf 30 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 34 km/h überschritten - zur Geldbuße von 200 DM.

Mit ihrer auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Das Rechtsmittel hatte vorläufig Erfolg.

Gründe: