OLG Hamm - Urteil vom 27.09.2000
20 U 126/99
Normen:
VVG § 6 ; AKB § 7 § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 634/98

Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bei streitigem Kfz-Diebstahl - Geltendmachung von Obliegenheitsverletzungen am Schluss der Berufungsverhandlung

OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 20 U 126/99

DRsp Nr. 2001/6264

Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bei streitigem Kfz-Diebstahl - Geltendmachung von Obliegenheitsverletzungen am Schluss der Berufungsverhandlung

»1) Tatsachenwürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers bei einem streitigen Kfz-Diebstahl.2) Der Versicherer kann sich auch am Schluß der Berufungsverhandlung noch auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn er den zugrunde liegenden Sachverhalt bereits vorher zur Begründung seiner Leistungsverweigerung wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt vorgebracht hat.«

Normenkette:

VVG § 6 ; AKB § 7 § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM wegen Diebstahls seines LKW vom Typ Ford Transit Turbo auf Entschädigung in Anspruch.

Er behauptet, sein Fahrzeug sei am 22.12.1997 auf dem Parkplatz vor dem IKEA-Möbelkaufhaus in B in der Zeit von 13.30 bis 17.00 Uhr gestohlen worden.