BayObLG - Beschluss vom 15.09.2020
202 ObOWi 1044/20
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2;

Gleiche Gefährlichkeit des unerlaubten Telefonierens wie bei typischen Verstößen im StraßenverkehrBerücksichtigung von Vorahndungen wegen wiederholt unerlaubtem Telefonieren bei der Verhängung eines Fahrverbots

BayObLG, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1044/20

DRsp Nr. 2021/14137

Gleiche Gefährlichkeit des unerlaubten Telefonierens wie bei typischen Verstößen im Straßenverkehr Berücksichtigung von Vorahndungen wegen wiederholt unerlaubtem Telefonieren bei der Verhängung eines Fahrverbots

Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO stehen wegen ihrer regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Dritte wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen im Straßenverkehr wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen gleich, weshalb bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen wird. Insoweit ist ohne Belang, ob der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO als relevante Vorahndung oder aber als Anlasstat selbst die Frage nach der Notwendigkeit einer Fahrverbotsanordnung aufwirft. (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr 74 und 29.10.2019 - 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172).

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Mai 2020 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.