OLG Celle - Urteil vom 17.09.1998
22 U 1/98
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)458a
NZV 1999, 209

Grenzen ersatzfähiger Mietwagenkosten bei Ausfall eines Taxis

OLG Celle, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 22 U 1/98

DRsp Nr. 2004/1333

Grenzen ersatzfähiger Mietwagenkosten bei Ausfall eines Taxis

Mietwagenkosten, die ein Taxiunternehmer wegen unfallbedingten Ausfalls seines Taxis aufwendet und die den geschätzten Verdienstausfall um das nahezu Dreieinhalbfache übersteigen, sind als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB zu werten. Das gilt auch für einen "Ein-Taxi-Unternehmer", den die Verbindung mit einer Taxizentrale und ein Stammkunden-Bestand vor dem Risiko zukünftiger Umsatzeinbußen schützen.

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 2 ;

Hinweise:

Zur Unverhältnismäßigkeitsgrenze für Taxi-Anmietungskosten hatte sich der BGH grundlegend im Urteil unter DRsp I (123) 381 a geäußert. Aus der Folgezeit vgl. z.B. auch OLG Hamm (Urteil - 13 U 189/93 - 30.5.1994, r+s 1995, 18).

Fundstellen
DRsp I(123)458a
NZV 1999, 209