Zur Unverhältnismäßigkeitsgrenze für Taxi-Anmietungskosten hatte sich der BGH grundlegend im Urteil unter DRsp I (123) 381 a geäußert. Aus der Folgezeit vgl. z.B. auch OLG Hamm (Urteil - 13 U 189/93 - 30.5.1994, r+s 1995, 18).
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