OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2000
4 U 206/99
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e ; VVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 196/99

Grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskofalls - Brückenkollision aufgrund hochgestellter Kippermulde

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 4 U 206/99

DRsp Nr. 2001/6495

Grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskofalls - Brückenkollision aufgrund hochgestellter Kippermulde

»Der Kaskoversicherer ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer mit der hochgestellten Kippermulde seines LKW gegen die Unterkante einer Brücke gefahren ist, weil er angenommen hatte, er habe die Mulde heruntergelassen, obwohl er Anlaß hatte, der Zuverlässigkeit der Kontrolleuchte zu mißtrauen, auf die er sich verlassen haben will.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Leistungen nicht zustehen, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG).

Es ist dem Kläger als objektiv ganz gravierendes Verschulden anzulasten, mit dem LKW losgefahren zu sein, ohne die hochgestellte Kippermulde zuvor wieder abgesenkt zu haben. Dadurch ist es zu dem Anstoß gegen die Unterkante der Brücke und zu dem Schaden an dem versicherten Fahrzeug gekommen. Auch in subjektiver Hinsicht sind keine Umstände erkennbar, welche die Unaufmerksamkeit des Klägers in milderem Licht erscheinen lassen: