OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2000
4 U 140/99
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 II c ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 101
OLGReport-Düsseldorf 2001, 91
VersR 2001, 454
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 150/98

Grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskoschadens bei Trunkenheit des Versicherungsnehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 4 U 140/99

DRsp Nr. 2000/9217

Grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskoschadens bei Trunkenheit des Versicherungsnehmers

»Ein Versicherungsnehmer, der sich nach Alkoholgenuß während einer nächtlichen Feier bis 3.30 Uhr am Morgen danach gegen 11.00 mit etwa 1,55 0/00 Alkohol im Blut an das Lenkrad seines PKW gesetzt hat und kurz darauf auf der Autobahn mit ca. 230 km/h durch das plötzliche Ausscheren eines von mehreren PKW, die auf der rechten Spur hinter einem LKW fuhren, in einen Auffahrunfall verwickelt worden ist, hat den Kaskoschaden an seinem Wagen grob fahrlässig herbeigeführt, selbst wenn die Unfallsituation auch von einem nüchternen Fahrer nicht zu meistern gewesen wäre.«

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 II c ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Vollkaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalles vom 1. Dezember 1996 in Anspruch.