Der Kläger nimmt die Beklagte als seine Kaskoversicherung auf Entschädigung wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, den er am 07.12.1998 gegen 17.45 Uhr in B im Einmündungsbereich A verursachte, weil er trotz des für seine Fahrtrichtung aufleuchtenden Rotlichts in den Einmündungsbereich eingefahren ist und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Unfallgegners K kollidierte. Die Beklagte hatte eine Entschädigung abgelehnt und sich darauf berufen, der Kläger habe im Sinne von §
Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist begründet.
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