OLG Hamm - Urteil vom 26.01.2000
20 U 166/99
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1477
NZV 2001, 38
r+s 2000, 232
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 104/99

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei einem Rotlichtverstoß

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 20 U 166/99

DRsp Nr. 2000/5883

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei einem Rotlichtverstoß

»Rotlichtverstoß: Fahrer hält erst und fährt dann bei rot an. Grobe Fahrlässigkeit verneint.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte als seine Kaskoversicherung auf Entschädigung wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, den er am 07.12.1998 gegen 17.45 Uhr in B im Einmündungsbereich A verursachte, weil er trotz des für seine Fahrtrichtung aufleuchtenden Rotlichts in den Einmündungsbereich eingefahren ist und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Unfallgegners K kollidierte. Die Beklagte hatte eine Entschädigung abgelehnt und sich darauf berufen, der Kläger habe im Sinne von § 61 WG den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Das Landgericht hat die entsprechende Klage mit der gleichen Begründung abgewiesen.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist begründet.