BGH - Urteil vom 29.01.2003
IV ZR 173/01
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 428
DAR 2003, 217
JuS 2003, 618
MDR 2003, 505
NJW 2003, 1118
NZV 2003, 275
VRS 105, 118
VersR 2003, 364
ZGS 2003, 85
ZfS 2003, 242
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Nichtbeachten des Rotlichts

BGH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen IV ZR 173/01

DRsp Nr. 2003/3675

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Nichtbeachten des Rotlichts

»Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus einem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM. Er fuhr mit seinem PKW am 28. Oktober 1998 gegen 6.00 Uhr in Darmstadt in eine weitläufige Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem von rechts herankommenden Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen, der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Beklagte hält sich nach § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.