OLG Köln - Urteil vom 19.11.2002
9 U 54/02
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 138
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 507/00

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Rotlichtverstoß

OLG Köln, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 9 U 54/02

DRsp Nr. 2004/7747

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Rotlichtverstoß

1. Rotlichtverstöße an Kreuzungen und Einmündungen sind in der Regel als grob fahrlässig zu bewerten, da von ihnen einerseits eine besondere Gefährlichkeit ausgeht und die Beachtung von Ampelzeichen andererseits zu den grundlegendsten Pflichten eines jeden Autofahrers gehört.2. Das Überfahren des Rotlichts einer Ampel ist zugleich auch als Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht anzusehen.3. Dass sich der Rotlichtverstoß als sog. "Augenblicksversagen" darstellt, reicht nicht aus, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuräumen. Vielmehr müssen noch weitere subjektive Umstände hinzukommen, damit eine mildere Beurteilung des Verstoßes möglich wird.4. Langjährige Fahrpraxis spricht eher für als gegen eine subjektiv grobe Fahrlässigkeit, da eine solche eher bei einem unerfahrenen Fahranfänger nicht gegeben ist.5. Auch Ortsunkundigkeit reicht auch im Zusammenhang mit weiteren Umständen (Termindruck, außergewöhnliche Belastungssituation) sind in der Regel nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften.

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.