OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 30.08.2007
10 U 747/07
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 717
VersR 2008, 1346
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 23/07

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 10 U 747/07

DRsp Nr. 2008/23447

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

»Grob fahrlässiges Überfahren eines Stoppschilds nach Annäherung bei überhöhter Geschwindigkeit.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 8. Oktober 2007.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung: