OLG Koblenz - Beschluss vom 05.02.2007
10 U 903/06
Normen:
VVG § 62 ;
Fundstellen:
VersR 2007, 1553
zfs 2007, 694
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 318/05

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 10 U 903/06

DRsp Nr. 2008/23452

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

»Grobe Fahrlässigkeit durch Steckenlassen des Zündschlüssels ohne Eingriffsmöglichkeit gegen Diebstahl.«

Normenkette:

VVG § 62 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 15. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 der Zurückweisung der Berufung widersprochen und geltend gemacht, das Steckenlassen des Zündschlüssels sei, wie sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. September 2002 ergebe, dann nicht grob fahrlässig, wenn das Fahrzeug durch eine in der Nähe befindliche Person beaufsichtigt worden sei. Die Klärung der Frage, ob vorliegend einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorlag, diene sowohl der Fortbildung des Rechts als auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weshalb auch die Revision zuzulassen sei.