OLG Koblenz - Beschluss vom 19.06.2008
10 U 253/08
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 73/05

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung; Anforderungen an den Nachweis fehlender Ursächlichkeit abgefahrener Reifen; Rechtsfolgen unterlassener Einwirkung des mitfahrenden Versicherungsnehmers auf die Fahrzeugführerin

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 10 U 253/08

DRsp Nr. 2009/26953

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung; Anforderungen an den Nachweis fehlender Ursächlichkeit abgefahrener Reifen; Rechtsfolgen unterlassener Einwirkung des mitfahrenden Versicherungsnehmers auf die Fahrzeugführerin

Erwiesenermaßen fehlende Ursächlichkeit abgefahrener Reifen, wenn Fahrzeug in 25 cm tiefer Wasseransammlung auf Autobahnfahrbahn ins Schleudern kommt; keine grobfahrlässige Verursachung durch mitfahrenden Versicherungsnehmer wegen unterlassener Einwirkung auf Fahrerin.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. August 2008.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung: