OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2000
4 U 68/99
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 I b ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 160
VersR 2001, 635
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 46/98

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (Kfz-Diebstahl)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 4 U 68/99

DRsp Nr. 2000/9224

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (Kfz-Diebstahl)

»Der Kraftfahrzeughändler, der eine Teilkaskoversicherung für die mit einem rotem Kennzeichen versehenen Fahrzeuge unterhält, hat den Diebstahl eines am Wochenende mit dem rotem Kennzeichen überführten und vor seinem Betriebsgelände abgestellten PKW grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er die zugehörigen Schlüssel und den Fahrzeugschein von dem Fahrer durch einen in der Glastüranlage seines Betriebs in etwa 80 cm Höhe angebrachten Briefschlitz mit der Aufschrift "24 Stunden Annahme" hat einwerfen lassen, so daß sie auf den Boden fielen, und am Montag der Wagen, die Schlüssel und der Fahrzeugschein nicht mehr vorgefunden wurden.«

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 I b ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für das rote Kennzeichen unterhaltenen Fahrzeugteilversicherung auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes eines PKW S in Anspruch.