Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 02.08.1995 geltend. Die Beklagte hält sich wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG für leistungsfrei. Dem ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gefolgt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Einstandspflicht der Beklagten verneint.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|