OLG Hamm - Urteil vom 24.04.1998
20 U 4/98
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 393
NJW-RR 1998, 1555
OLGReport-Hamm 1998, 280
SP 1998, 432
ZfS 1999, 428

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls in der Kaskoversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 20 U 4/98

DRsp Nr. 1998/17310

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls in der Kaskoversicherung

»Grobe Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines kurz zuvor durchgeführten Überholvorgangs in einer Kurve die Gewalt über sein Fahrzeug verliert.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Gründe:

Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 02.08.1995 geltend. Die Beklagte hält sich wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG für leistungsfrei. Dem ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gefolgt.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Einstandspflicht der Beklagten verneint.