OLG Hamm - Urteil vom 26.01.2000
20 U 155/99
Normen:
VVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 735/98

Grob fahrlässige Herbieführung des Versicherungsfalls

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 20 U 155/99

DRsp Nr. 2000/5780

Grob fahrlässige Herbieführung des Versicherungsfalls

»Grobe Fahrlässigkeit bei Herunterfallen einer brennenden Zigarette.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO):

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung für ihren Pkw vom Typ Toyota XA wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 05. August 1998 gegen 22.35 Uhr auf der Straße in ereignet hat. Die Klägerin befuhr mit dem obengenannten Fahrzeug die Straße in Richtung Weg und rauchte während der Fahrt eine Zigarette, die auf den Sitz oder zu Boden fiel. Bei dem Versuch, die noch brennende Zigarette aufzuheben, übersah sie einen am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw vom Typ Honda und stieß gegen dieses Fahrzeug. Beide Fahrzeuge wurden bei diesem Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Klägerin belaufen sich auf 10.652,85 DM. Eine unmittelbar nach dem Unfall der Klägerin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille. Die Klägerin ist wegen dieses Vorfalls durch Urteil des Amtsgerichts wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe verurteilt worden.