OLG Nürnberg - Urteil vom 30.01.2003
8 U 2761/02
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 II e ; AKB § 13 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2865/02

Grob fahrlässige Unfallverursachung bei Überfahren einer Rotlicht anzeigenden Ampel

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 2761/02

DRsp Nr. 2003/15830

Grob fahrlässige Unfallverursachung bei Überfahren einer Rotlicht anzeigenden Ampel

»1. Dem Versicherungsnehmer stehen keine Ansprüche aus einer Kfz-Versicherung zu, wenn er grob fahrlässig einen Versicherungsfall herbeigeführt hat. 2. Das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel beinhaltet wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit einen besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs. 3. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil möglicherweise nur für kurze Zeit (Augenblicksversagen) die gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen worden ist.«

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 II e ; AKB § 13 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 520 Abs. 2 ZPO).

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Kfz-Versicherung (nach §§ 12 Nr. 1 II. e, 13 Nr. 1 AKB) zu, denn die Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung befreit.