OLG Hamm - Urteil vom 25.10.2000
20 U 66/00
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 395
OLGReport-Hamm 2001, 207
SP 2001, 101
ZfS 2001, 215
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 361/99

Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß - Ablenkung durch gefahrträchtigen Gelenkbus

OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 20 U 66/00

DRsp Nr. 2001/6265

Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß - Ablenkung durch gefahrträchtigen Gelenkbus

»Ein Rotlichtverstoß begründet dann keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Fahrer in einer nicht einfachen Verkehrssituation durch das Fahrverhalten eines Gelenkbusses, das für ihn gefahrträchtig ist, abgelenkt wird.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat am 09.11.1998 gegen 11.48 Uhr in B B im Kreuzungsbereich O G Straße mit seinem Pkw Alfa-Romeo, amtl. Kennzeichen einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Er unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung, der die AKB zugrunde liegen. Er verlangt von der Beklagten Entschädigung i.H.v. rechnerisch unstreitigen 18.500,00 DM. Die Beklagte verweigert die Versicherungsleistung. Sie hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren und den Verkehrsunfall deshalb grob fahrlässig verursacht habe. Auf die entsprechende Klage des Klägers ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 18.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.1998 verurteilt worden. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie abändernd Klageabweisung erstrebt.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Die Klage ist begründet.