OLG Köln - Urteil vom 05.02.1999
3 U 91/98
Normen:
BGB §§ 277, 847 ;
Fundstellen:
SP 2000, 125
VersR 2000, 899
Vorinstanzen:
MoselschiffahrtsG St. Goar - 4 C 12/97 - 17.4.1998,

Grobe Fahrlässigkeit des Inhabers einer Wasserski-Schule

OLG Köln, Urteil vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 3 U 91/98

DRsp Nr. 2000/3535

Grobe Fahrlässigkeit des Inhabers einer Wasserski-Schule

10.000,00 DM Schmerzensgeld für 7 1/2jähriges Kind für Trümmerfraktur des rechten Fußes mit großem knöchernen Substanzverlust des Fußwurzelknochens und Keilbeins sowie multiple Rupturen des Strecksehnenapparates.

Normenkette:

BGB §§ 277, 847 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.