OLG Rostock - Urteil vom 07.11.2008
5 U 153/08
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 61 ; AKB § 7 I (2) S. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2009, 745
OLGReport-Rostock 2009, 324
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 291/06

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten bei Entwendung des unverschlossenen Fahrzeugs in Polen mit im Zündschloss steckendem Schlüssel

OLG Rostock, Urteil vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 5 U 153/08

DRsp Nr. 2008/21623

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten bei Entwendung des unverschlossenen Fahrzeugs in Polen mit im Zündschloss steckendem Schlüssel

1. Die Entwendung eines Fahrzeuges wird in der Regel grob fahrlässig herbeigeführt, wenn der Versicherte sein unverschlossenes Fahrzeug mit im Zündschloss steckenden Schlüssel verlässt und sich von seinem Fahrzeug entfernt. Hält sich der Versicherte in Polen auf, ist grobe Fahrlässigkeit bereits zu bejahen, wenn er sich bei geöffneter Fahrertür auf die Beifahrerseite begibt und sich dort mit einem Passanten unterhält. 2. Eine die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers begründende Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Versicherte bei Entwendung seines Fahrzeuges im Ausland bei der örtlichen Polizei detaillierte Angaben zur Entwendung macht, im Schadensformular aber wahrheitswidrig angibt, er könne sich an Einzelheiten der Entwendung nicht mehr erinnern. Damit verletzt er die ihm obliegende Aufklärungspflicht.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 61 ; AKB § 7 I (2) S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.