OLG München - Urteil vom 28.07.2002
10 U 1512/02
Normen:
AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 562

Grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung bei einem Rotlichtverstoß

OLG München, Urteil vom 28.07.2002 - Aktenzeichen 10 U 1512/02

DRsp Nr. 2004/16256

Grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung bei einem Rotlichtverstoß

Benutzt der Fahrer eines Kraftfahrzeugs innerorts einen Tempomaten und kommt es zu einem Unfall, weil er das Rotlicht vor einer unübersichtlichen Kreuzung überfährt, so liegt grobe Fahrlässigkeit vor.

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung mit einer vertraglichen Selbstbeteiligung von 2.000 DM für seinen geleasten Pkw Porsche 911 Turbo, amtliches Kennzeichen ... geltend. Der Kläger verunfallte mit dem Pkw am 16.10.1999, wobei ein Sachschaden am Pkw von 88:341,65 DM eingetreten ist. Eigentümerin des Fahrzeugs ist die ... & Co. Leasing KG gewesen. Mit Schreiben vom 10.09.2001 hat diese erklärt, dass der Kläger, berechtigt sei, den Schaden am Fahrzeug in eigenem Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Vorsorglich hat die Leasinggeberin eigene Ansprüche abgetreten.