OLG Koblenz - Urteil vom 31.07.1998
10 U 629/97
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 ;
Fundstellen:
ArztR 1999, 79
DRsp I(125)506b
VersR 1999, 1420
r+s 1998, 505
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 04.04.1997

Grobe und schlichte Behandlungsfehler bei Operation

OLG Koblenz, Urteil vom 31.07.1998 - Aktenzeichen 10 U 629/97

DRsp Nr. 2003/16463

Grobe und "schlichte" Behandlungsfehler bei Operation

Kriterien für die Wertung des Verhaltens operierender Ärzte, die "im Operationsgebiet einen Fremdkörper zurückgelassen haben", als grober oder als "schlichter" Behandlungsfehler (hier: vaginaler Eingriff mit "fehlender Übersicht über das Operationsgebiet" als "schlichter" Fehler).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. April 1997 teilweise abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin - über den im angefochtenen Urteil genannten Betrag hinaus - weitere 6.600,00 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit 22. Februar 1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 5. April 1991 im St. V- und E-Hospital in M zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 47/63 und die Beklagten als Gesamtschuldner 16/63 zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 44/56 und die Beklagten als Gesamtschuldner 12/56 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§ § § ;