SchlHOLG - Urteil vom 20.12.2007
7 U 45/07
Normen:
ZPO § 538 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1525
NZV 2009, 79
OLGReport-Schleswig 2008, 314
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 16/07

Grober Verfahrensfehler des Gerichts wegen unterlassener Beiziehung der Verkehrsunfallakten und persönlicher Anhörung der Beteiligten

SchlHOLG, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 7 U 45/07

DRsp Nr. 2008/10812

Grober Verfahrensfehler des Gerichts wegen unterlassener Beiziehung der Verkehrsunfallakten und persönlicher Anhörung der Beteiligten

»Grober Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts durch Verletzung der Pflicht zur Beiziehung der Verkehrsunfallakten und zur persönlichen Anhörung der Unfallbeteiligten in Verkehrsunfallsachen.«

Normenkette:

ZPO § 538 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 07. Juni 2006 gegen 11.45 Uhr auf dem Weg "K" in W, Fahrtrichtung C ereignet hat.

Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw Fiat, amtl. Kz. ...., der Beklagte zu 1. als Führer eines vom Beklagten zu 2. gehaltenen und bei dem Beklagten zu 3. gegen Haftpflichtschäden versicherten landwirtschaftlichen Zuges, bestehend aus einer Zugmaschine J, amtl. Kz. ... und einem Ladewagen, amtl. Kz. ....