Grundsätzliches

Autor: Hering

Der entgangene Gewinn gehört zu dem bei Beschädigung oder Zerstörung von Sachen zu ersetzenden Schaden, § 252 Satz 1 BGB. Es handelt sich um den Ersatz eines mittelbaren Schadens. Nach der gesetzgeberischen Vermutung in § 250 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, "welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte". Damit ergänzt diese Vorschrift § 287 ZPO, der ohnehin bereits Beweiserleichterungen bei der haftungsausfüllenden Kausalität bietet. Es dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Der Gegenbeweis ist zulässig. Der maßgebliche Bezugszeitpunkt für die Beurteilung ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Stets muss es sich um einen rechtlich erlaubten Gewinn handeln, teilweise wird sogar Gewinnerzielung unter Verstoß gegen die Sitten als nicht ersatzfähig angesehen.

Nötig sind:

Adäquater Kausalzusammenhang, auch bei hohen Schäden.

Der Schaden muss in den Schutzbereich der haftungsbegründenden Norm fallen.

Die Beurteilung hat nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen.

Der Gewinnerzielung darf kein rechtliches Verbot entgegenstehen (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 183/80, NJW 1983, 109; BGH, Urt. v. 19.01.1984 - VII ZR 121/83, NJW 1984, 1175).