Haftpflichtrecht

Autor: Hering

Ist das unfallgeschädigte oder zerstörte Kraftfahrzeug vor dem Unfall bereits zu einem über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Preis verkauft oder in Zahlung gegeben worden und ist dieser höhere Preis durch den Unfall nicht mehr erzielbar, liegt ein Anwendungsfall des § 252 BGB vor. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Dann hätte er das Fahrzeug zu dem vereinbarten Kaufpreis veräußern können. Der Schaden bestimmt sich damit nach diesem entgangenen Gewinn (BGH, Urt. v. 29.06.1994 - VIII ZR 317/93, NJW 1994, 2478 zum Gewinnentgang eines Gebrauchtwagenhändlers).

Selbst ein Liebhaberpreis ist dann im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen, wenn Veräußerung sicher zu erwarten war. Bei einem ernst gemeinten Kaufvertrag mit einem seriösen Käufer ist dies der Fall (BGH, Urt. v. 16.03.1982 - VI ZR 275/80, NJW 1982, 1748). Nur bei rechts- oder sittenwidriger Übervorteilung des Käufers hat der BGH einen diesbezüglichen Gewinnentgang verneint (BGH, Urt. v. 31.05.1974 - V ZR 14/73, NJW 1974, 1374; BGH, Urt. v. 06.07.1976 - VI ZR 122/75, NJW 1976, 1883).