OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2000
2 Ss OWi 216/00
Normen:
GVG § 169 ; OWiG § 71 ; StPO § 338 Nr. 6, § 261 ;
Fundstellen:
VRS 99, 282

Grundsatz der Öffentlichkeit, Verlegung der Hauptverhandlung an einen anderen Ort, Aushang im Gericht, Ortstermin, Unschuldsvermutung im Bußgeldverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 216/00

DRsp Nr. 2000/7067

Grundsatz der Öffentlichkeit, Verlegung der Hauptverhandlung an einen anderen Ort, Aushang im Gericht, Ortstermin, Unschuldsvermutung im Bußgeldverfahren

»1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert auch im Bußgeldverfahren, wenn die Hauptverhandlung außerhalb des Sitzungssaals fortgesetzt wird, zumindest dann einen Aushang am Gerichtssaal, in dem auf Ort und Zeit der (Weiter)Verhandlung hingewiesen wird, wenn in dem Ortstermin nicht nur die Örtlichkeit in Augenschein genommen wird, sondern die Hauptverhandlung dort auch mit Urteilsverkündung zum Abschluss gebracht wird. 2. Auch im Bußgeldverfahren ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen.«

Normenkette:

GVG § 169 ; OWiG § 71 ; StPO § 338 Nr. 6, § 261 ;

Gründe:

I.