Grundsatz: Tatortrecht

Autor: Weingran

Bei uns gibt es keine speziell auf Straßenverkehrsunfälle abgestimmte Regelung. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nicht beigetreten. Auch die Neufassung des deutschen internationalen Deliktrechts hat bewusst davon abgesehen, einen speziell auf Verkehrsunfälle abgestimmten Tatbestand aufzunehmen. Auch für sie gilt die für Delikte generell bestehende Kollisionsnorm des Art.  40 EGBGB. Dessen Absatz 1 Satz 1 enthält den Grundsatz, der lautet:

"Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat."

Dabei muss das Recht des ausländischen Unfallorts einschließlich seiner Ausgestaltung durch die dortige Rechtsprechung durch den Richter von Amts wegen ermittelt und zugrunde gelegt werden (BGH, Urt. v. 23.04.2002 - XI ZR 136/01). Hierzu hat das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen. Berücksichtigt dieses nur die Rechtsquellen, reicht das nicht aus; das Gericht hat dann auf die Einbeziehung auch der dortigen Rechtsprechung hinzuwirken (BGH, Urt. v. 23.06.2003 - II ZR 305/01).