Durchbrechung des Tatortprinzips

Autor: Weingran

Schon nach der früher geltenden Rechtsprechung wurde in bestimmten Fallkonstellationen das Tatortprinzip durchbrochen. Die seit 01.06.1999 bestehende Kodifizierung trifft demgegenüber eine nur auf den ersten Blick abschließende Regelung dieser Ausnahmen: Zum einen wird auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Unfallbeteiligten abgestellt (Art.  40 Abs.  2 EGBGB), zum anderen darauf, ob zu einem anderen als dem Tatortrecht eine wesentlich engere Verbindung besteht (Art.  41 Abs.  1 EGBGB).

Dem entspricht die - insoweit auch vorrangige - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II").