OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.06.2023
16 A 168/19
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2023, 3735
VRS 2023, 220
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7820/17

Gültigkeit der einem Betroffenen in Polen erteilten Fahrerlaubnis; Belegen der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 16 A 168/19

DRsp Nr. 2023/8557

Gültigkeit der einem Betroffenen in Polen erteilten Fahrerlaubnis; Belegen der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis

Allein die melderechtliche Anmeldung einen Tag vor Ausstellung des Führerscheins ist nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu belegen, wenn der Betroffene bei der Anmeldung seines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat seinen beabsichtigten - hier letztlich ein knappes Jahr dauernden - Aufenthalt unbefristet begründete und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats in Kenntnis der zeitlichen Abläufe einen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in jenem Mitgliedstaat an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr bestätigen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.