Gutachterkosten

Autoren: Abatzis/Petropoulos

Wird der Sachverständige von der Versicherung beauftragt, fallen insoweit keine Kosten an; allerdings ist dann damit zu rechnen, dass die Schätzung des Schadensumfangs geringer als der Rechnungsbetrag ausfällt.

Hat der Geschädigte selbst einen Sachverständigen beauftragt, werden die Kosten regelmäßig nicht ersetzt, auch wenn dies zum Nachweis des Schadens an sich erforderlich ist. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Fahrzeugsschadens sind aber Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen als Bestandteil der Verfahrenskosten zu ersetzen.