Finanzierungskosten

Autoren: Abatzis/Petropoulos

Außergerichtlich lässt sich aus dieser Schadensposition kein Ersatz erzielen. Gerichtlich wird dieser Anspruch i.d.R. zugesprochen.

Bei gerichtlicher Geltendmachung lässt sich allerdings stattdessen ein gleichwertiger Ersatz dadurch erzielen, dass nach dem Gesetz erhebliche Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen sind, welche auch zugesprochen werden. Der Ersatz ist variabel und wird jeweils den Verhältnissen angepasst, derzeit beträgt er 7,25 %.