OLG Köln - Urteil vom 06.04.2000
7 U 195/99
Normen:
AKB § 10 Abs. 2c ;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 1210
OLGReport-Köln 2000, 308
VRS 100, 298
VRS 99, 186
VersR 2000, 1409
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 126/99

Haftung bei der Teilnahme von Zivildienstleistenden am allgemeinen Straßenverkehr

OLG Köln, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 7 U 195/99

DRsp Nr. 2000/8076

Haftung bei der Teilnahme von Zivildienstleistenden am allgemeinen Straßenverkehr

Verursacht ein Zivildienstleistender bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit einem haftpflichtversicherten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle einen Verkehrsunfall, besteht in erweiternder Auslegung des § 10 Abs. 2 c) AKB sowohl wegen der materiellen als auch der immateriellen Schäden Versicherungsschutz mit der Folge, dass der Haftpflichtversicherer im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ohne Rückgriffsmöglichkeit allein haftet.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 2c ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Sonderkraftfahrzeugs zum Transport von Rollstuhlfahrern mit dem amtlichen Kennzeichen ..... Halter dieses Fahrzeugs ist der A.-S.-Bund in K..

Am 03.01.1997 verursachte der beim A.-S.-Bund eingesetzte Zivildienstleistende M. bei einer Sondertransportfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall. Dabei wurde die Rollstuhlfahrerin K.K., deren Rollstuhl auf der Ladefläche des Sonderkraftfahrzeuges ordnungsgemäß befestigt war, schwer verletzt. Sie verstarb am 06.01.1997 an den Folgen des Unfalls. Außerdem wurden ein entgegenkommender Kraftomnibus sowie ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug beschädigt.

Die Klägerin regulierte die von den Geschädigten geltend gemachten immateriellen und materiellen Schäden und hat folgende Zahlungen geleistet: