OLG Koblenz - Urteil vom 24.10.2012
5 U 583/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 254; BGB § 823; StVO 1; BGB § 2; BGB § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BGB § 4 Abs. 1; BGB § 25; ZPO 139; BGB § 286; BGB § 398; BGB § 521 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 335
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 475
NZV 2013, 248
NZV 2013, 4
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 275/11

Haftung bei einem Auffahrunfall unter Radfahrern; Umfang der Beweisaufnahme bei Abweichen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung

OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 5 U 583/12

DRsp Nr. 2013/1535

Haftung bei einem Auffahrunfall unter Radfahrern; Umfang der Beweisaufnahme bei Abweichen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung

1. Konnte ein Radfahrer mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 14 Km/h problemlos vor einem Fußgänger anhalten, der bereits fast die gesamte Fahrbahn überquert hatte, ist der gleichwohl auffahrende zweite Radfahrer für den Unfall weit überwiegend selbst verantwortlich, wenn er ebenfalls rechtzeitig bremsen oder problemlos an dem rechts stehenden Fahrrad links vorbeifahren konnte.2. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedarf es nicht, wenn der in erster Instanz Obsiegende sich in zweiter Instanz die Aussage eines Zeugen umfassend zu eigen macht, nach dessen Unfallschilderung die Klage sich als insgesamt unbegründet erweist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Trier vom 23. April 2012 teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253; BGB § 254; BGB § 823; StVO 1; BGB § 2; BGB § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BGB § 4 Abs. 1; BGB § 25; ZPO 139; BGB § 286; BGB § 398; BGB § 521 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I.