KG - Urteil vom 22.07.2002
12 U 9728/00
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 7 Abs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 20
NZV 2003, 378
VRS 103, 406
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 285/00

Haftung bei einem Unfall an einer Kreuzung mit Lichtzeichen

KG, Urteil vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 12 U 9728/00

DRsp Nr. 2004/19376

Haftung bei einem Unfall an einer Kreuzung mit Lichtzeichen

»1. Der durch grünes Ampellicht Vorfahrtberechtigte muss nicht damit rechnen, dass ein Linksabbieger sorgfaltswidrig versuchen wird, seinen Fahrstreifen zu kreuzen, und zwar auch dann nicht, wenn für ihn die Sicht nach links durch im links von ihm befindlichen Fahrstreifen stehende Fahrzeuge verdeckt ist.2. Die sogenannte Lückenrechtsprechung gilt nicht für ampelgeregelte Kreuzungen; denn dort besteht kein Bedürfnis, dem Wartepflichtigen (hier: Linksabbieger) zu gestatten, sich durch eine vorhandene Lücke im Verkehr auf der bevorrechtigten Straße vorzutasten; vielmehr muss er abwarten, bis die Ampel für ihn grünes Licht abstrahlt oder der grüne Linksabbiegerpfeil das Abbiegen freigibt.3. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und ggf. beweisen, dass sich der Bevorrechtigte im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtverletzung in einer solchen Entfernung vom Unfallort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 7 Abs. 2 § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe: