OLG Hamburg - Urteil vom 24.03.2000
14 U 154/99
Normen:
StVO § 1 § 12 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 5
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 12/99

Haftung bei einem Unfall eines parkenden Fahrzeugs vor einer Garage

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 14 U 154/99

DRsp Nr. 2004/19463

Haftung bei einem Unfall eines parkenden Fahrzeugs vor einer Garage

Wer sein Fahrzeug länger als drei Minuten vor einer Garagenausfahrt abstellt, parkt unzulässig i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 3 StVO. Setzt er das Fahrzeug zurück, um anderen Fahrzeugen das Ausfahren zu ermöglichen und beschädigt er dabei eines dieser Fahrzeuge beim Rangieren, so liegt allerdings keine Vorfahrtverletzung vor.

Normenkette:

StVO § 1 § 12 Abs. 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.