OLG Thüringen - Urteil vom 02.07.2002
8 U 1247/01
Normen:
BGB §§ 249 833 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 37
NZV 2002, 464
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1455/98

Haftung bei einem Zusammenstoß zwischen KfZ und Kuh: Sichtfahrgebot des Fahrzeugführers und Tierhalterhaftung des Landwirts

OLG Thüringen, Urteil vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 8 U 1247/01

DRsp Nr. 2003/6941

Haftung bei einem Zusammenstoß zwischen KfZ und Kuh: Sichtfahrgebot des Fahrzeugführers und Tierhalterhaftung des Landwirts

1. Das Sichtfahrgebot besagt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen, dass ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit anhalten kann. Der Sichtgrundsatz soll davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren.2. Der Fahrzeugführer hat auch auf am Fahrbahnrand befindliche Gegenstände und Personen zu achten und kann, sofern er damit rechnen muss, dass diese die Fahrbahn behindern, durch angepasste Sichtfahrweise eine Kollision vermeiden. Nur dann, wenn Hindernisse plötzlich und unvorhergesehen kurz vor dem Kollisionspunkt auf die Fahrbahn gelangen, kann der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot nicht aufrechterhalten werden.