OLG Koblenz - Urteil vom 30.07.2007
12 U 234/06
Normen:
BGB § 426 ; BGB § 839 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 ; StVO § 46 ; LStrG Rheinland-Pfalz § 48 ; ZPO § 263 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 407/04

Haftung der Gemeinde wegen Amtspflichtverletzung für Unfallschaden im Bereich von Straßenbauarbeiten trotz insoweit übertragener Verkehrssicherungspflicht an ausführende Baufirma?

OLG Koblenz, Urteil vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 12 U 234/06

DRsp Nr. 2007/22655

Haftung der Gemeinde wegen Amtspflichtverletzung für Unfallschaden im Bereich von Straßenbauarbeiten trotz insoweit übertragener Verkehrssicherungspflicht an ausführende Baufirma?

»1. Abgrenzung Parteiberichtigung-Parteiwechsel. 2. Eine Gemeinde bleibt grundsätzlich als Straßenverkehrsbehörde verkehrssicherungspflichtig, auch wenn sie die Straßenbauarbeiten betreffende Verkehrssicherungspflicht an die ausführende Baufirma übertragen hat. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die Hinzuziehung eines Einweisens anzuordnen, wenn sie die Mitbenutzung des nicht für den Verkehr gesperrten Straßenteils durch ein Baufahrzeug nicht absehen kann.«

Normenkette:

BGB § 426 ; BGB § 839 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 ; StVO § 46 ; LStrG Rheinland-Pfalz § 48 ; ZPO § 263 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten anteiligen Ausgleich für von ihr an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz und die LVA erbrachte und noch zu erbringende Leistungen.

Der Versicherungsnehmer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, K...-H... S... (im Folgenden: Zeuge S...), befuhr am 28. Mai 1998 gegen 13.34 Uhr mit seinem Motorrad BMW in M... die K...straße aus Richtung I...straße kommend in Richtung Klärwerk.