OLG Nürnberg - Hinweisbeschluss vom 26.01.2012
4 U 2222/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3; BGB § 426;
Fundstellen:
DAR 2012, 462
MDR 2012, 460
VRS 2012, 265
VersR 2013, 330
r+s 2012, 408
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4863/11

Haftung der Halter eines unfallbeteiligten Pkw und eines Linienbusses bei Verletzung von Fahrgästen des Linenbusses

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 4 U 2222/11

DRsp Nr. 2012/5211

Haftung der Halter eines unfallbeteiligten Pkw und eines Linienbusses bei Verletzung von Fahrgästen des Linenbusses

1. Fährt ein Linienbus auf einen vorausfahrenden, seine Geschwindigkeit reduzierenden Pkw auf und werden dabei Fahrgäste des Linienbusses verletzt, so haften die Fahrzeughalter des Linienbusses und des Pkw den Verletzten aus Gefährdungshaftung gesamtschuldnerisch in vollem Umfang. 2. Gegenüber den verletzten Fahrgästen kann sich der Halter des Pkw nicht darauf berufen, der Auffahrunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Haftungsbefreiung nach § 17 Abs. 1 u. 3 StVG wirkt nur im Innenverhältnis des Haftungsausgleichs zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern.

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.10.2011, Az. 2 O 4863/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.