1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.12.2021 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos gewordener Bauarbeiten.
Die beklagte Arbeitnehmerin nahm zum 01.01.2012 bei der klagenden Gemeinde eine Beschäftigung als Betriebsleiterin/Kurdirektorin des Eigenbetriebs "K. O. B." auf.
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