OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.02.2012
9 U 97/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1; PflVG § 1; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 2012, 519
NJW 2012, 3447
NZV 2012, 4
NZV 2012, 585
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 421/09

Haftung der Teilnehmer an einem Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 9 U 97/11

DRsp Nr. 2012/14531

Haftung der Teilnehmer an einem Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

1. Bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr kommt ein Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten entwickelten Grundsätzen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat oder haftpflichtversichert ist. 2. Die auf 5.000 € begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV steht dem nicht entgegen. Sie genügt auch nicht, um die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts zu begründen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2011 - 3 O 421/09 D - dahin abgeändert, dass sich die unter Ziff. 1 des Tenors zuerkannte Hauptforderung um 124,98 € auf 17.962,61 € ermäßigt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1; PflVG § 1; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: