LAG Düsseldorf vom 18.02.1988
13 Sa 1471/87
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 276 277 611 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
ZfS 1989, 418

Haftung des Arbeitnehmers: grobe Fahrlässigkeit eines Berufskraftfahrers

LAG Düsseldorf, vom 18.02.1988 - Aktenzeichen 13 Sa 1471/87

DRsp Nr. 1994/16012

Haftung des Arbeitnehmers: grobe Fahrlässigkeit eines Berufskraftfahrers

1. Fällt dem Fahrer Zigarettenglut auf die Hose, versucht er während der Fahrt die Glut zu entfernen und gerät er dabei von der Fahrbahn ab, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. 2. Die Haftungserleichterung aufgrund neuester Rechtsprechung auch bei grober Fahrlässigkeit und gefahrengeneigter Tätigkeit kommt hier nicht zur Anwendung.

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 276 277 611 ; VVG § 61 ;

Hinweise:

ebenso bei vom Fahrtwind zurückgetriebener, aus dem Fenster geworfener Zigarettenkippe; ArbG Düsseldorf (11 Ca 2111/89) ZfS 1989, 418. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit beim Rauchen am Steuer vgl. LG München I NJW-RR 1989, 95 = ZfS 1989, 133 m.w.H.

Fundstellen
ZfS 1989, 418